Deutscher Feuerwehrverband

Bundesrat: Angriff auf Einsatzkräfte, Gaffen, Blockieren von Rettungsgasse

Berlin – „Es ist ein Schritt in die richtige Richtung, dass diese Gesetzesverschärfung
nun beschlossen wurde“, freut sich Hartmut Ziebs, Präsident des Deutschen
Feuerwehrverbandes (DFV), über die heute durch den Bundesrat verabschiedete
Änderung des Strafgesetzbuches zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten
und Rettungskräften. „Gesetze verändern aber noch nicht den Respekt
gegenüber Einsatzkräften. Erst durch gemeinsam getragene Bündnisaktionen in
der Bevölkerung wird uns dies gelingen“, bekräftigt DFV-Präsident Ziebs seine
Forderung nach weiteren Maßnahmen zur Achtung vor den Helferinnen und Helfern.
Der Deutsche Feuerwehrverband hatte die Verschärfung des Gesetzes engmaschig
begleitet.

Das Gesetz sieht vor, dass der Schutz von Feuerwehrangehörigen verbessert
wird: Der tätliche Angriff auf diese soll als selbstständiger Straftatbestand (neu: §
114 StGB-E) mit einem verschärften Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren ausgestaltet werden. „Weiterhin werden die Regelbeispiele
des § 113 Absatz 2 StGB erweitert, um dem erhöhten Gefährdungspotential
für das Opfer angemessen Rechnung zu tragen. Zum einen liegt künftig in der
Regel ein besonders schwerer Fall auch dann vor, wenn der Täter oder ein anderer
Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt und
(noch) keine Absicht besteht, diese bzw. dieses zu verwenden. Zum anderen soll
in der Regel ein besonders schwerer Fall vorliegen, wenn die Tat mit einem anderen
Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird“, heißt es im Gesetzestext.


Kräfte der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und der Rettungsdienste sind
Vollstreckungsbeamten damit hierbei gleichgestellt. Der neue Paragraph 115
StGB-E soll künftig auch den Schutz der Feuerwehrangehörigen regeln.


Strafen für Gaffer und Rettungsgasse-Blockierer

Außerdem stellt das Gesetz auch das Gaffen an Unfallstellen oder Blockieren
einer Rettungsgasse unter Strafe. Hierfür sorgt eine neue Strafvorschrift „Behinderung
von hilfeleistenden Personen“. Dabei knüpft die Strafbarkeit allein an das
Behindern einer hilfeleistenden Person an. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob
sich dieses Verhalten konkret negativ auf die Person oder die Sache auswirkt,
der die Hilfeleistung zu Gute kommen soll. Der Bundesrat hatte sich im Mai
vergangenen Jahres für die Strafbarkeit von Gaffen ausgesprochen und einen eigenen
Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht, den der Deutsche Feuerwehrverband
bereits damals begrüßt hatte.


Das Gesetz tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in
Kraft.


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